Förderung Wohngebäude: BEG EM / KfW-Zuschuss 458 nach der Reform vom 21.07.2026
Wärmepumpen werden weiter mit bis zu 70 % (einkommensabhängig 80 %) gefördert, die Boni schmelzen aber ab. Ab 2028 gibt es Förderung nur noch mit natürlichem Kältemittel; ab Q1 2027 zählt EU-Herkunft.
Ab wann: 21.07.2026; weitere Stufen Q1 2027, 01.07.2027, 01.01.2028, 01.08.2028
- Neue BEG-EM-Richtlinie gilt ab 21.07.2026 bis 31.12.2030 (BAnz AT 27.08.2026 B1). Für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die alte Richtlinie.
- Grundförderung Heizung 30 %. Ab Q1 2027 für Wärmepumpen nur 15 %, dazu +15 % Wertschöpfungs-Bonus bei Ursprung in der EU (Details per Infoblatt).
- Klimageschwindigkeits-Bonus (nur Selbstnutzer, beim Tausch alter fossiler Heizungen): 16 % bis 31.01.2027, dann 12 %, 8 %, 4 %; ab 01.08.2028 entfällt er.
- Einkommens-Bonus: bis 30 000 € Haushaltseinkommen 40 %, bis 40 000 € 30 %, bis 50 000 € 10 %; mit minderjährigem Kind werden 10 000 € vom Einkommen abgezogen. Höchstsatz 70 %, bei niedrigstem Einkommen 80 %.
- Effizienzbonus (natürliches Kältemittel/Erdreich) ist ersatzlos gestrichen.
- Förderfähige Kosten 1. Wohneinheit: 28 000 €, ab 01.02.2027 halbjährlich −750 € bis 22 000 € ab 01.08.2030; 2.–6. WE je 15 000 €, ab 7. WE je 8 000 €.
- Technik: nur Geräte aus der BAFA-Wärmeerzeugerliste; JAZ ≥ 3,0; Luft-Wasser-Außengerät mindestens 10 dB leiser als der 813/2013-Grenzwert; ηs ≥ 181 % bei Luft-WP ≤ 12 kW; digitale Schnittstelle für § 14a EnWG (ab 01.07.2027 EEBUS o. ä.); Antragsteller muss ein Smart-Meter-Gateway beantragen.
- Kältemittel: ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert (R290, R600a, R1270, R717, R718, R744).
- Ab Q1 2027 keine Förderung mehr, wenn schon ein förderfähiger Wärmeerzeuger ab 2008 vorhanden ist; beim Ersatz älterer Wärmepumpen nur 25 % der Kosten förderfähig. Einschränkungen gelten in Gebieten mit Wärmenetzausbau.
- Klimaanlagen (Luft-Luft) sind im Wohngebäude nicht förderfähig; Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung werden als Anlagentechnik mit 15 % (BAFA) gefördert.
| Zeitraum | Klimageschwindigkeits-Bonus | Förderfähige Kosten 1. WE |
|---|---|---|
| 21.07.2026–31.01.2027 | 16 % | 28 000 € |
| 01.02.2027–31.07.2027 | 12 % | 27 250 € |
| 01.08.2027–31.01.2028 | 8 % | 26 500 € |
| 01.02.2028–31.07.2028 | 4 % | 25 750 € |
| ab 01.08.2028 | 0 % | 25 000 € (sinkt weiter bis 22 000 € ab 08/2030) |
Was Sie tun müssen: Antrag vor Auftragsvergabe bei der KfW (mit Lieferungs-/Leistungsvertrag mit auflösender Bedingung); Gerät muss auf der BAFA-Liste stehen; nach Inbetriebnahme Smart-Meter-Gateway beantragen; für Förderung ab 2028 ein Gerät mit natürlichem Kältemittel wählen.
Offen oder ungeklärt: Definition 'Ursprung in der Union' (Wertschöpfungs-Bonus) und Details der Wärmenetzgebiete stehen erst im angekündigten Infoblatt. Datierung der Richtlinie laut BAnz 17.08.2026 (Gültigkeit rückwirkend ab 21.07.2026); in Branchenübersichten wird teils 17.07.2026 genannt.